außerordentliche Zuwendungen

außerordentliche Zuwendungen
1. A.Z. eines Gesellschafters können sein: (1)  Verdeckte Einlagen; diese erhöhen, sofern es sich um vom Gesellschafter gewollte Eigenkapitalaufbringung handelt, bei Kapitalgesellschaften die Kapitalrücklagen (§ 272 II Nr. 4 HGB); (2) bei Fehlen der Beteiligungsabsicht  außerordentliche Erträge (z.B. Schenkung, Schuldenerlass).
- 2. A.Z. der öffentlichen Hand (nicht rückzahlbare  Zuschüsse,  Subventionen): (1) Können, sofern sie als Investitionszuschüsse gewährt werden, anschaffungskostenmindernd behandelt werden; (2) gehören, sofern sie als Aufwand- oder Ertragszuschüsse gewährt werden, i.d.R. zu den sonstigen betrieblichen Erträgen.

Lexikon der Economics. 2013.

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